Chefsache — Brandheißes Arbeitsrecht: Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Chefsache — Brandheißes Arbeitsrecht: Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben, unterliegen nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Hintergrund: Nach dem AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erfasst wird nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt. Gibt er auf diese Weise die Beachtung der zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand, ist es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen (BAG, Urteil vom 16.10.2019, Az. 5 AZR 241/18).