Grundstücksenteignung

Grundstücksenteignung Verliert ein Mann ein Grundstück an die Stadt im Rahmen einer Enteignung weniger als zehn Jahre nach dem Kauf, so muss er es nicht akzeptieren, dass das Finanzamt die als Gegenleistung für die Enteignung bezogene Entschädigung (hier in Höhe von 600.000 €) als Veräußerungsgewinn besteuert. Denn die hoheitliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück führe nicht zu einem steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Es handele sich nicht um „Erwerbs- und Übertragungsvorgänge“, die „wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen“. Es fehlt die „willentliche Übertragung“ (BFH, Az. IX R 28/18).