Reiserecht: Eigentlich könnte die Fluggesellschaft einfach einen Beweis liefern

Reiserecht: Eigentlich könnte die Fluggesellschaft einfach einen Beweis liefern Behaupten Flugpassagiere, dass sie vor dem Flug noch vor Abschluss des Boardings am Gate angekommen seien, ihnen aber trotzdem der Einstieg vom Bordpersonal verweigert worden ist (mit der Begründung, „die Flugzeugtüren seien zu“), so müsste die Fluggesellschaft Zeugen dafür benennen, dass der Zugang tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei – andernfalls muss sie wegen Nichtbeförderung Entschädigung leisten. Die Fluggesellschaft müsste im Rahmen der „sekundären Darlegungslast“ mit Hilfe des Bordpersonals darlegen, dass ihre Version stimmt. Denn die Passagiere konnten die Flugzeugtüren nicht sehen. Weil die Gesellschaft hier diesen Beweis nicht bringen konnte, musste sie die Ticketpreise für den verpassten Flug erstatten (LG Frankfurt/Main, Az. 2-24 O 25/18).