Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht Erholungsurlaub: Ein Recht auf Stückelung gibt es nicht Zwar hat ein Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, die Urlaubswünsche seiner Beschäftigten zu berücksichtigen. Dennoch sollte der Urlaub regelmäßig zusammenhängend genommen und gewährt werden. Arbeitnehmer können nicht durchsetzen, immer wieder halbe Urlaubstage zu bekommen. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der im Jahresdurchschnitt in der Vergangenheit regelmäßig zehn halbe Urlaubstage erhalten hatte, um spontan bei der Weinernte des Betriebs seiner Familie aushelfen zu können. Als der Arbeitgeber diese Regelung auf maximal sechs halbe Urlaubstage pro Jahr reduzierte, klagte der Arbeitnehmer — und verlor. Er konnte diese „betriebliche Übung“ nicht aufrechterhalten, weil das Bundesurlaubsgesetz einen „Anspruch auf halbe Urlaubstage ohne jegliche Einschränkung“ nicht kenne. Zudem schreibt das Gesetz vor, dass Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Außerdem bestehe eine „betriebliche Übung“ nur dann, wenn alle Beschäftigten (oder zumindest eine ganze Gruppe) davon betroffen sei (LAG Baden-Württemberg, Az. 4 Sa 73/18). Befristetes Arbeitsverhältnis: Auch nur einen Tag zu viel kann viel ausmachen Auch wenn die Beschäftigung in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis die gesetzlich zulässige Höchstdauer von zwei Jahren nur um einen Tag überschreitet, ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Das gelte auch dann, wenn die Grenze wegen einer Dienstreise überschritten worden sei. Hier ging es um einen Juristen, der sich so einen unbefristeten Arbeitsvertrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erstritten hat (LAG Düsseldorf, Az. 3 Sa 1126/18).