Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Arbeitsverträge dürfen nach 22 Jahren nochmal sachgrundlos befristet werden.

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Arbeitsverträge dürfen nach 22 Jahren nochmal sachgrundlos befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, Arbeitgeber dürften Arbeitsverträge in besonderen Fällen sachgrundlos befristen — auch, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei ihnen beschäftigt war. In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die zunächst als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld und später als Telefonserviceberaterin eingesetzt worden ist. Liegt das erste Arbeitsverhältnis „sehr lange zurück“, so darf nochmal sachgrundlos befristet werden. Hier lagen 22 Jahre zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen. Üblicherweise ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Vertrag bestand. Das gelte aber nicht nach einer so langen Zeit (BAG, Az. 7 AZR 452/17).