Betriebsrente: Wer erst nach 50 anfängt, darf ausgeschlossen werden

Betriebsrente: Wer erst nach 50 anfängt, darf ausgeschlossen werden Arbeitgeber sind berechtigt, in den Bedingungen ihrer betrieblichen Unterstützungskasse vorzusehen, dass Arbeitnehmer, die „bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben“, vom Anspruch auf eine Betriebsrente ausgeschlossen werden können. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters „und bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts“. Das Betriebsrentengesetz lässt Altersgrenzen ausdrücklich zu. Und hier sei mit „50 Jahren“ noch keine zulässige Höchstgrenze überschritten worden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az. 3 AZR 356/12; BVfG, Az. 1 BvR 684/14).