Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Kündigungsschutzklage
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Kündigungsschutzklage Keine nachträgliche Zulassung, wenn sich der Arbeitnehmer bei Einwurf der Kündigung in seinen heimischen Briefkasten dauerhaft im Ausland aufhält. Durch Vorhalten eines mit Namen versehenen Briefkastens wird die Zugangsmöglichkeit aufrechterhalten. Es obliegt dem Arbeitnehmer, Vorkehrungen für eine rechtzeitige Kenntnisnahme von in seinen Briefkasten eingeworfenen Schreiben zu treffen. Eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten sei der Arbeitgeberin nicht vorzuwerfen. Selbst wenn ihr die Beschäftigung des Klägers in Katar bekannt gewesen wäre, habe sie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger die nötigen Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme getroffen hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az. 2 AZR 493/17).
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