Steuerrecht: Bleibt ein elektronischer Brief unbemerkt stecken, gibt es 'Wiedereinsetzung'

Steuerrecht: Bleibt ein elektronischer Brief unbemerkt stecken, gibt es 'Wiedereinsetzung' Bleibt ein elektronisch übermittelter Schriftsatz (hier ging es um einen Brief, den ein Rechtsanwalt an den Bundesfinanzhof per elektronischem Anwaltspostfach – beA – versendet hat) wegen Sonderzeichen auf dem justizinternen Server stecken, so ist eine daraus resultierende Fristversäumung unverschuldet. Das gelte auch dann, wenn der Anwalt unzulässige Umlaute verwendet hat und die Nachricht deswegen auf dem Server in einen Bereich für Nachrichten mit unzulässigen Dateibezeichnungen verschoben wurde, auf den weder der BFH noch der Anwalt Zugriff haben. Wurde der Absender weder auf die unzulässige Dateibezeichnung hingewiesen noch darauf, dass der Schriftsatz nicht zugegangen war, sondern erhielt er sogar die Mitteilung, die Nachricht sei erfolgreich versandt worden, so sei das Fristversäumnis nicht dem Anwalt zuzuschreiben. Der BFH gewährte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, denn der Brief sei rechtzeitig versandt worden. Zwar wurde darauf hingewiesen, Umlaute und Sonderzeichen zu vermeiden, nicht aber darauf, was das für Folgen haben kann (BFH, Az. IX B 121/18).