Einsichts- und Auskunftsrechte von Gesellschaftern und Gläubigern nach der GmbH-Liquidation und -Insolvenz
§ 51a Abs. 1 GmbHG gewährt jedem einzelnen Gesellschafter individuell und unbeschränkt sowohl ein Auskunfts- als auch ein Einsichtsrecht. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Verweigert ein…
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