Einsichts- und Auskunftsrechte von Gesellschaftern und Gläubigern nach der GmbH-Liquidation und -Insolvenz

§ 51a Abs. 1 GmbHG gewährt jedem einzelnen Gesellschafter individuell und unbeschränkt sowohl ein Auskunfts- als auch ein Einsichtsrecht. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Verweigert ein…