Kirchensteuer-Erstattung

Kirchensteuer-Erstattung Erhält ein Steuerzahler eine Erstattung der Kirchensteuer, so muss die Erstattung als Einkommen versteuert werden. Die Zahlung darf nicht mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Denn eine gezahlte Kirchensteuer sei als Sonderausgabe berücksichtigungsfähig – und somit die Erstattung nur als „negative Sonderausgabe“ zu berücksichtigen. Und Sonderausgaben mindern nicht bereits den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen (BFH, Az. IX R 34/17).