Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer Was einmal bezahlt wurde, kann nicht mehrfach erstattet werden. Das FG Köln hat entschieden, dass eine Mehrfacherstattung einer nur einmal abgeführten Kapitalertragsteuer „bereits denknotwendig“ ausscheide und daher auch rechtlich ausgeschlossen sei. Bei dem hier umstrittenen Geschäft handelt es sich um den Handel von Aktien im Bereich der Dividendenausschüttung, wobei ein Aktienkaufvertrag bereits vor der Ausschüttung, also mit einer Dividende, abgeschlossen wird. Der Vertragspartner ist jedoch noch nicht im Besitz der Aktien. Er erwirbt und liefert die Aktien erst nach der Ausschüttung – also ohne den Anspruch auf Dividende. Dieses kriminelle Konstrukt konnte dazu führen, dass zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung die gleiche Aktie im Besitz mehrerer Personen war (FG Köln, Az. 2 K 2672/17).