Reiserecht: Fehlender Sonderwunsch bringt 15 %
Reiserecht: Fehlender Sonderwunsch bringt 15 % Hat ein Urlauber bei der Buchung eines Strandurlaubs im Reisebüro darauf hingewiesen, dass er für seine Suite eine Trennung von Wohn- und Schlafzimmer wünsche, so muss der Veranstalter ihm mitteilen, wenn er diesen Sonderwunsch nicht erfüllen kann. Geht aus dem Prospekt nichts hervor, so durfte er davon ausgehen, dass sein Wunsch erfüllt wird. Findet der Urlauber vor Ort nur ein einziges Zimmer vor, so darf er den Reisepreis nachträglich um 15 % mindern (LG Frankfurt a. M., Az. 2-24 S 162/18).
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