Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz
Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz Ist ein Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter abgemeldet worden, ist es jedoch bereits vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung durch einen Brand vollständig zerstört worden und hat es deswegen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin und somit auch niemals zur Insolvenzmasse gehört, darf die Kraftfahrzeugsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin festgesetzt werden. Originalton BFH: „Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. Ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzeröffnung untergegangen ist, fällt nicht unter den Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Abs. 1 InsO.“
Dokumenten-Abruf für Abonnenten
Als Abonnent erhalten Sie nicht nur geldwerte Tipps. Feste Bestandteile der Ausgabe sind auch aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gutachten und weitere Unterlagen, die wir eigens für Sie zusammenstellen. Sie können diesen Leser-Service hier online abrufen.
Nutzen Sie unser Archiv!
Lesen Sie Ausgaben und Beilagen aller Jahrgänge als PDF oder HTML-Brief!