Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz

Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz Ist ein Fahrzeug der Insolvenzschuldnerin erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter abgemeldet worden, ist es jedoch bereits vor dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung durch einen Brand vollständig zerstört worden und hat es deswegen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin und somit auch niemals zur Insolvenzmasse gehört, darf die Kraftfahrzeugsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin festgesetzt werden. Originalton BFH: „Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist. Ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzeröffnung untergegangen ist, fällt nicht unter den Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Abs. 1 InsO.“