Erbrecht: Wer früher stirbt, ist länger tot
Erbrecht: Wer früher stirbt, ist länger tot Vereinbaren die Vertragsparteien bei einem Grundstückskaufvertrag ein Wohnrecht für den Veräußerer und eine Pflegeverpflichtung für die Erwerberin, führt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss nicht zu einem Zahlungsanspruch der Erben zum Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung. Auch wenn ein niedriger Kaufpreis (10.000 €) vereinbart wurde, gilt diese Vereinbarung. Die anderen Erben können keine „ergänzende Vertragsauslegung“ wegen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ durchsetzen. Andersherum hätte es sein können, dass die Nichte den Onkel sehr lange gepflegt hätte und dann das 'Geschäft' für sie sehr teuer geworden wäre (OLG Frankfurt a. M., Az. 8 W 13/19).
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