Schadenersatz

Schadenersatz Ist das Betriebsgelände voll, muss öffentlich geparkt werden. Hat der Kunde einer Werkstatt seinen Wagen auf den öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz der Werkstatt abgestellt, weil das eingezäunte Betriebsgelände schon voll war, so kann der Kunde nicht den Betreiber der Werkstatt zu Schadenersatz heranziehen, wenn er sein Fahrzeug drei Tage später abholt und einen Schaden an der Karosserie feststellt. Nur wenn nachgewiesen werden könne, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens den Schaden verursacht hat, müsse der Werkstattinhaber im Rahmen seiner Schutz- und Obhutspflicht zahlen. So sei ihm nicht zuzumuten, das Fahrzeug ständig zu überwachen. Auch habe er es nicht „in Sicherheit“ bringen müssen. Das Landgericht Saarbrücken: „Das Abstellen von Fahrzeugen auf einem Teil des Betriebsgeländes, welcher der Öffentlichkeit zugänglich ist, sei jedenfalls dann nicht sorgfaltswidrig, wenn der vorhandene abgeschlossene Teil nicht ausreicht, alle Fahrzeuge unterzubringen“ (LG Saarbrücken, 13 S 149/18).