Finanzamt

Finanzamt Nach Umzug ist das 'neue' Amt auch für alte Schulden zuständig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass nach einem (beispielsweise mit einem Wohnsitzwechsel oder einer Betriebsverlegung zusammenhängende) Wechsel der zuständigen Finanzbehörde auch die Zuständigkeit für etwaige Forderungen (wie zum Beispiel Säumniszuschläge) auf das „neue Finanzamt“ des Steuerpflichtigen übergehen. Der Abrechnungsbescheid ist dann von diesem Amt zu erlassen. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der für den Erlass eines Abrechnungsbescheids auch nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die Zuständigkeit bei dem Amt bleiben sollte, das den Anspruch festgesetzt hat (BFH, Az. VII R 27/17).