Werbungskosten

WerbungskostenHausrat zählt nicht zur Unterkunft. Der Aufwand für Einrichtungsgegenstände und Hausrat, der einem Mann für seine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung entstanden ist, fällt laut Bundesfinanzhof nicht unter die gesetzliche Höchstbetragsgrenze (in Höhe von 1.000 €). Grundsätzlich können solche Kosten dann voll als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Denn Einrichtungsgegenstände fallen nicht unter den Begriff „Unterkunft“ und sind – soweit sie notwendig sind – abzugsfähig (BFH, Az. VI R 18/17).