Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Der Betriebsrat hat Anspruch auf Gehaltslisten mit Namen

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Der Betriebsrat hat Anspruch auf Gehaltslisten mit Namen Der Betriebsrat als eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO (genauer dessen Betriebsausschuss) hat das Recht, die Bruttogehaltslisten der Mitarbeiter einzusehen. So steht es in § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Doch wie weit dieses Recht reicht, gibt immer wieder Anlass zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Arbeitgeber versuchen unter Berufung auf den Beschäftigten-Datenschutz, das Recht des Betriebsrats auf Einsichtnahme in die Gehaltslisten einzuschränken. Doch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat die Rechte von Betriebsrat und Betriebsausschuss eher gestärkt. Der Betriebsausschuss kann vom Arbeitgeber Einsicht in die Gehaltslisten mit Name und Vorname, Personalnummer etc. fordern. Eine anonymisierte Liste reicht nicht. Der Betriebsrat benötigt diese Daten, um seinem Überwachungsauftrag nach § 80 BetrVG nachzukommen. Dazu gehört auch die Kontrolle, ob der Arbeitgeber bei der Gehaltszahlung den Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten hat. Nach Ansicht des LAG bestehen im Übrigen datenschutzrechtliche Bedenken auch deshalb nicht, „weil der Betriebsrat selbst Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ist“ (LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss, Az. 4 TaBV 19/17).