Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht Kündigung – auch Schwerbehinderte kann es treffen Das Bundesarbeitsgericht hat zwar nochmal deutlich gemacht, dass Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Wird ein Betrieb jedoch umstrukturiert, so muss der Arbeitgeber nicht unbedingt einen passenden Arbeitsplatz schaffen. Fällt der bisherige Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten wegen einer Umstrukturierung weg, so muss der Arbeitgeber ihn nicht anders behandeln als einen „nichtbehinderten“ Arbeitnehmer. In dem konkreten Fall ging es um einen schwerbehinderten Mann, der Hilfsarbeiten in der Metallverarbeitung leistete und dessen Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste. Fällt dann im Zuge eines — mit dem Betriebsrat vereinbarten — Interessenausgleichs seine Arbeitsstelle weg, so muss er das auch als schwerbehinderter Arbeitnehmer mit einem gesetzlichen Beschäftigungsanspruch hinnehmen. Anderes könne nur gelten, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht, was hier nicht der Fall war (BAG, Az. 6 AZR 329/18). Betriebsrat 'Kündigung mit Konzept' kostet den Ex-Chef Bares Fingiert ein Arbeitgeber mithilfe seines Rechtsanwalts Kündigungsgründe, um einen unliebsamen Betriebsrat loszuwerden, so kann der nachträglich einen Entschädigungsanspruch gegen den Ex-Arbeitgeber durchsetzen. Hat der Arbeitgeber ein regelrechtes 'Strategiekonzept zur Entfernung des Betriebsrats' entworfen, so müssen er und sein Helfer dafür bezahlen. Das Arbeitsgericht Gießen sprach einer auf diese Art und Weise geschassten Betriebsrätin wegen dieser Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung 20.000 € zu. Hier hatte der Betreiber von Senioreneinrichtungen mit einem Rechtsanwalt Konzepte entworfen, nach denen eingeschleuste Lockspitzel die Betriebsratsmitglieder in Verruf bringen, Kündigungsgründe provozieren und erfinden. So wurde zum Beispiel ein als Zeuge vernommener Detektiv 'gelenkt', um falsche Vorwürfe zu bestätigen. Auch wurde der Frau ein Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um die fristlose Kündigung gerichtlich betreiben zu können (ArG Gießen, Az. 3 Ca 433/17).