Werbungskosten bei

Werbungskosten bei „Swap“ und Darlehensablösung Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Zinsausgleichszahlungen, die aufgrund von „Swapvereinbarungen“ geleistet worden sind, als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkannt werden können, wenn der Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines „Auflösungsbetrags“ vor Ablauf der Laufzeit aufgelöst wird und auch das Immobilien-Darlehen vorzeitig (gegen ein anderes niedriger verzinstes Darlehen) abgelöst wird (hier ging es um mehr als 170.000 € für ein Darlehen, das über 1,8 Millionen € lautete). Bei einem „Swapgeschäft“ handelt es sich um eine Zinswette, bei der Geldbeträge in Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz ausgetauscht werden (FG Rheinland-Pfalz, Az. 4 K 1734/17).