Geldwerter Vorteil
Geldwerter Vorteil Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf und den er nach der sogenannten 1%-Methode versteuert (1 % des Bruttolisten-Neuwagenpreises wird als geldwerter Vorteil auf das steuerpflichtige Einkommen aufgeschlagen), so kann der Beschäftigte die Kosten einer Garage nicht von diesem Aufschlag abziehen. Das gelte auch dann, so das Finanzgericht Münster, wenn der Arbeitgeber bestätigt hat, dass die beiden mündlich verabredet hätten, den Pkw nachts in einer Garage abstellen zu müssen. Für die Inbetriebnahme des Autos sei die Unterbringung aber belanglos. Und nur Aufwendungen dafür (wie zum Beispiel Leasingraten) könnten abzugsfähig sein (FG Münster, Az. 10 K 2990/17).
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