Gewinnerzielungsabsicht

Gewinnerzielungsabsicht Hat ein Übungsleiter in einem Jahr Einnahmen aus der Tätigkeit in Höhe von 108 €, und stehen den Einkünften Ausgaben in Höhe von 500,60 Euro gegenüber, so kann er die Differenz grundsätzlich als „Verlust aus selbstständiger Tätigkeit“ steuerlich geltend machen. Das Finanzamt kann jedenfalls nicht argumentieren, ein solcher Abzug wäre nur gerechtfertigt, wenn der Übungsleiterfreibetrag (2019: 2.400 € im Jahr) sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben überstiegen worden wäre. Der Bundesfinanzhof hat den Fall aber an das Finanzgericht zurückverwiesen, um prüfen zu lassen, ob der Übungsleiter eine „Gewinnerzielungsabsicht“ hatte. Stellt sich heraus, dass eine solche bestand (obwohl die Ausgaben nicht einmal annähernd gedeckt worden sind), so können die Verluste steuerlich berücksichtigt werden (BFH, Az. VIII R 17/16).