Autounfall
Autounfall Auf Parkplätzen gilt nicht immer „Rechts-vor-Links“. Auch wenn auf einem Parkplatz das Schild „Hier gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO)“ steht, greift dort nicht automatisch die Rechts-vor-Links-Vorfahrt. Vielmehr gilt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Soll heißen: Auf Verkehrsflächen, „die der Suche nach einem freien Platz oder dem Einparken dienen“, muss jeder Autofahrer damit rechnen, dass andere sich nicht umsichtig genug verhalten, ihm zum Beispiel jemand in die Quere kommt, ihn übersieht oder sich plötzlich eine Autotür öffnet. Anders ist das bei Flächen, die eindeutig straßenähnlich sind. Gibt es Randsteine oder Fahrbahnmarkierungen (wie zum Beispiel bei Ein- und Ausfahrten zu einem Parkplatz), so gilt Rechts vor Links (KGBerlin, Az. 25 U 159/17).
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