Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Wettbewerbsverbot und Vorvertrag

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Wettbewerbsverbot und Vorvertrag Eine vorvertragliche Pflicht des Arbeitnehmers zum Abschluss eines Wettbewerbsverbots ist wirksam, wenn die Pflicht mit Ausspruch einer Kündigung endet. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote dienen der Risikoabsicherung, damit ein Arbeitnehmer nicht mit wertvollem Wissen über Betriebsabläufe oder Kalkulationen oder mit wichtigen geschäftlichen Kontakten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Konkurrenz abwandert und diese dadurch stärkt. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Vorvertrag, der den Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers zum Abschluss eines Wettbewerbsverbots verpflichtet, zulässig sein kann, sofern die vorvertragliche Bindung des Arbeitnehmers (spätestens) dann endet, wenn einer der Vertragspartner die Kündigung des Arbeitsvertrags erklärt (BAG, Az. 10 AZR 130/18).