Kapitalertragsteuer
Kapitalertragsteuer Wer einen besonderen Tarif beantragt hat, muss den Bescheid auch schlucken. Hat ein Geldinstitut nach einer 'Entflechtung' von Aktien einer Kapitalgesellschaft, Kapitalertragsteuer für den Besitzer der Aktien angemeldet, so kann der das nicht mehr rückgängig machen, wenn die Kapitalerträge aufgrund eines Antrags auf einen 'Gesonderten Steuertarif' bereits in die Steuerfestsetzung mit einbezogen wurden und Kapitalertragsteuer und Steuerschuld verrechnet sind. Der Aktienbesitzer kann nicht nachträglich argumentieren, die Entflechtung der Wertpapiere sei nicht steuerpflichtig. Zwar sei er als Gläubiger der Kapitalerträge grundsätzlich befugt, die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Geldinstituts anzufechten. Jedoch hatte sich diese durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids erledigt (BFH, Az. VIII R 45/15).
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