Sozialversicherung

Sozialversicherung Ein selbständig tätiger Personal-Trainer, der nur Einzelkunden in einem 1:1-Verhältnis betreut, übt eine beratende und keine lehrende Tätigkeit aus. Deswegen ist er nicht sozialversicherungspflichtig. Das Sozialgericht Osnabrück teilte nicht die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund, die diese Arbeit mit der eines Lehrers verglich, der – beschäftigt er keine Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig sind – dann seinerseits der Versicherungspflicht unterliegt. Es handele sich nicht um Einzelunterricht, sondern um eine Einzelberatung. Ein 'Wissenstransfer' stünde für die Kunden des Trainers nicht im Vordergrund (SG Osnabrück, Az. S 1 R 132/17).