Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Tonerstaub im Büro: Keine Gefahr
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Tonerstaub im Büro: Keine Gefahr Nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand ist derzeit nicht davon auszugehen, dass Tonerpartikel oder Laserdruckemissionen generell dazu geeignet sind, Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall kann der Nachweis dennoch durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest erbracht werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht Darmstadt in einem Urteil (Az. L 9 U 159/15) entschieden. Konkret hatte ein Mitarbeiter geklagt, der vier Jahre als Vervielfältiger in einem 30 m² großen Raum beschäftigt war und dort täglich Druck- und Kopieraufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt erledigte. Als bei ihm Atemwegsbeschwerden zunahmen, beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte dies nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten ab. Es könne kein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung belegt werden. Nachdem das LSG Darmstadt ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hatte, lehnte es ebenfalls die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Dass „Tonerpartikel bzw. Laserdruckemissionen generell dazu geeignet sind, Gesundheitsschäden beim Menschen zu verursachen, ist nach aktuellem medizinwissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand nicht bewiesen.“
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