Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Urlaubsrecht II

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Urlaubsrecht II Die Tage aus der Elternzeit dürfen eingedampft werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht unbedingt Anspruch auf gesetzliche Urlaubstage haben. Teilt der Arbeitgeber vor Beginn der Elternzeit mit, dass er die Urlaubstage kürze oder streiche, so sei das in Ordnung. In dem konkreten Fall war eine Assistentin der Geschäftsleitung drei Jahre lang in Elternzeit, bevor sie für drei Monate in den Betrieb zurückkehrte, um dann den Arbeitsvertrag zur Mitte des Jahres zu kündigen. Für die Restlaufzeit ihres Arbeitsverhältnisses beantragte sie Urlaub, den sie (auch) aus der angesammelten Zeit der Elternzeit nehmen wollte. Das versagte ihr der Arbeitgeber — zu Recht. Er durfte die knapp 90 Tage aus der Elternzeit kürzen, wenn es „für die Arbeitnehmerin erkennbar war“, dass der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch machen werde. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs verstoße auch nicht gegen europäische Arbeitszeitrichtlinien (BAG, Az. 9 AZR 362/18)