Betriebsrat

BetriebsratAuch über Unfälle von „Fremdarbeitnehmern“ muss berichtet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. Weil aus den Berichten über die Unfälle „arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse“ gezogen werden können, muss der Arbeitgeber darüber Auskunft geben. Allerdings kann der Betriebsrat nicht verlangen, dass er Kopien von den Unfallanzeigen „zum Gegenzeichnen“ bekommt (BAG, Urteil vom 12.3.2019, Az. 1 ABR 48/17).