Mietrecht

MietrechtFür den Telefonanschluss ist der Vermieter zuständig. Funktioniert ein Telefonanschluss bei Abschluss eines Mietvertrages nicht, so ist der Vermieter dazu verpflichtet, ihn auf seine Kosten zu reparieren. Das hat der BGH entschieden. In dem konkreten Fall war die Mietsache mit einem Telefonanschluss ausgestattet. Als es einen Defekt zwischen Hausanschluss und Telefondose im Mietobjekt gab, weigerte sich der Vermieter, die Leitung zu erneuern oder reparieren zu lassen. Zu Unrecht. Der Telefonanschluss oder die Leitung zwischen dem Hausanschluss und der Anschlussdose seien Sache des Vermieters. Ein funktionierender Telefonanschluss gehöre zum Mindeststandard für zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten. Befindet sich ein Anschluss in dem Mietobjekt, so schulde der Vermieter dem Mieter einen funktionierenden Anschluss im vertragsgemäßen Zustand (BGH, Az. VIII ZR 17/18).