Verbraucherrecht
VerbraucherrechtEine Widerrufsbelehrung ohne übliche Telefonnummer ist keine. Vertreibt ein Unternehmen unter anderem Telekommunikationsdienstleistungen im Internet und benutzt es für die Aufklärung der Kunden über deren Widerrufsrechte das gesetzlich angebotene Muster für die vorgeschriebene Belehrung darüber, so darf eine Telefonnummer, unter der Kunden den Anbieter erreichen können, nicht fehlen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. Weil ein Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch erklärt werden kann, müsse der Unternehmer dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer mitteilen. Das gelte insbesondere dann, wenn er das Telefon auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten oder Service für Bestandkunden anzubieten (OLG Schleswig-Holstein, Az. 6 U 37/17).
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