Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Urlaubsrecht

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — UrlaubsrechtTariflicher Anspruch kann vom gesetzlichen auch negativ abweichen. Regelt ein Tarifvertrag, dass ein Arbeitnehmer pro Jahr 30 statt der im Gesetz vorgesehenen Mindestdauer von 20 beziehungsweise 24 Tagen (je nach Zahl der Arbeitstage pro Woche) bezahlten Erholungsurlaub nehmen kann, so ist damit nicht gesagt, dass die tarifliche Regelung in allen Punkten der im Gesetz vorgesehenen besser, zumindest aber gleichwertig sein muss. So wurde hier einem Arbeitnehmer, der bereits 25 seiner 30 Gesamttage Urlaub genommen hatte, zwar eine Übertragung der restlichen fünf tariflichen Urlaubstage in das Folgejahr gewährt. Als er jedoch bis April des Folgejahres arbeitsunfähig krank war, war der Fünf-Tage-Anspruch nach dem Tarifvertrag erloschen. Dies unabhängig davon, dass dies mit den Resttagen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs von (hier: 20) Tagen nicht geschehen wäre (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 87/18).