Häufig wiederkehrender Arbeitsort

Häufig wiederkehrender ArbeitsortNur zur Firma fahren, um einen Lkw zu beladen, ist steuerlich noch keine „regelmäßige Arbeitsstätte“. In welcher Höhe Arbeitnehmer, die für ihren Betrieb hauptsächlich Lieferungen an Kunden vorzunehmen haben, Fahrkosten für die täglichen Arbeitswege steuerlich ansetzen können, hängt davon ab, ob sie eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ haben. Ist dies nicht der Fall, dürfen für die An- und Abfahrten zu beziehungsweise von den Einsatzorten 30 Cent pro gefahrenen Kilometer berechnet werden (jeweils abzüglich etwaiger Erstattungen durch den Arbeitgeber). So wurde zu Gunsten eines Auslieferungsfahrers entschieden, der normalerweise von seiner Wohnung zum Sitz des Betriebs fuhr, um dort die auszuliefernden Waren zu laden und dann die Kunden besuchte. Anschließend brachte er den Lkw zur Firma zurück und fuhr von dort mit seinem Pkw nach Hause. Während etwa drei Monaten im Jahr war er ausschließlich am Betriebssitz tätig, um notwendige Reparaturen an Fahrzeugen vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof erkannte auf keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ am Firmensitz. Denn der „qualitative Schwerpunkt“ seiner Arbeit sei nicht der Sitz des Betriebs gewesen (BFH, Az. VI R 10/16).