Verlust aus Kapitalvermögen
Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien. Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die depotführende Bank führt zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen (FG Rheinland-Pfalz, Az. 2 K 1952/16). Der Untergang einer Kapitalanlage stellt zwar keine Veräußerung dar, da deren natürlicher Wortsinn einen Wechsel des Rechtsträgers erfordert (vgl. BFH, Urteil v. 24.10.2017, Az. VIIIR 13/15). Der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang der Kapitalgesellschaft ist in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG vom Ersatztatbestand der „Rückzahlung“, genauer: der „ausbleibenden Rückzahlung“ erfasst. Der Verlustberücksichtigung steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Kläger keine Bescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG vorzulegen vermochte. Diese Vorschrift dient der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Eine solche Gefahr besteht hier jedoch nicht.
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