Verlust aus Kapitalvermögen

Verlust aus KapitalvermögenAusbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien. Die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die depotführende Bank führt zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen (FG Rheinland-Pfalz, Az. 2 K 1952/16). Der Untergang einer Kapitalanlage stellt zwar keine Veräußerung dar, da deren natürlicher Wortsinn einen Wechsel des Rechtsträgers erfordert (vgl. BFH, Urteil v. 24.10.2017, Az. VIIIR 13/15). Der Ausfall eines Aktionärs bei Untergang der Kapitalgesellschaft ist in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG vom Ersatztatbestand der „Rückzahlung“, genauer: der „ausbleibenden Rückzahlung“ erfasst. Der Verlustberücksichtigung steht auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass der Kläger keine Bescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG vorzulegen vermochte. Diese Vorschrift dient der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Eine solche Gefahr besteht hier jedoch nicht.