Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Urlaubsrecht

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — UrlaubsrechtKündigungs-Trick verhilft nicht zu einem Jahr mehr Urlaubsabgeltung. Ist ein Arbeitnehmer bereits längere Zeit arbeitsunfähig krank (hier seit 2016) und ändert sich daran auch noch im folgenden Jahr (2017) sowie im darauffolgenden Jahr (2018) bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nichts, so kann der Arbeitnehmer nicht mit einem Kündigungstrick eine um ein Jahr längere Barabgeltung für nicht genommenen Urlaub von seinem Arbeitgeber verlangen. Das war hier versucht worden, indem der dauerkranke Mitarbeiter Mitte März 2018 sein Arbeitsverhältnis fristlos kündigte. Damit stünde ihm die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub für 2016, 2017 und drei Monate in 2018 zu — der Maximalanspruch, der auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs fußt. Der Arbeitgeber akzeptierte aber die Kündigung nicht, sondern kündigte selbst zu Mitte April 2018. Damit war im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis der 15-Monats-Zeitraum überschritten, der für die 2016er Abfindung maßgebend gewesen wäre. Er bekam das Geld nur für 2017 und drei Monate in 2018. Die Klage auf Zahlung des Urlaubsanspruchs aus 2016 wurde vom Gericht abgelehnt (AG Siegburg, Az. 5 Ca 1305/18).