Sozialhilfe
SozialhilfeDen Prozess des Bedürftigen kann ein Erbe nach dem Tod nicht fortführen. Läuft ein Gerichtsprozess, in dem ein Bedürftiger um die Anerkennung von Sozialleistungen kämpft, und stirbt der im Laufe des Verfahrens, so können Erben etwaige Ansprüche aus dem Verfahren nicht als „Sonderrechtsnachfolger“ übernehmen. Mit dem Tod werde die (Hilfe-)Bedürftigkeit gegenstandslos (LSG München, Az. L 8 SO 205/15).
Dokumenten-Abruf für Abonnenten
Als Abonnent erhalten Sie nicht nur geldwerte Tipps. Feste Bestandteile der Ausgabe sind auch aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen, Gutachten und weitere Unterlagen, die wir eigens für Sie zusammenstellen. Sie können diesen Leser-Service hier online abrufen.
Nutzen Sie unser Archiv!
Lesen Sie Ausgaben und Beilagen aller Jahrgänge als PDF oder HTML-Brief!