Sozialhilfe

SozialhilfeDen Prozess des Bedürftigen kann ein Erbe nach dem Tod nicht fortführen. Läuft ein Gerichtsprozess, in dem ein Bedürftiger um die Anerkennung von Sozialleistungen kämpft, und stirbt der im Laufe des Verfahrens, so können Erben etwaige Ansprüche aus dem Verfahren nicht als „Sonderrechtsnachfolger“ übernehmen. Mit dem Tod werde die (Hilfe-)Bedürftigkeit gegenstandslos (LSG München, Az. L 8 SO 205/15).