Räum- und Streupflicht

Räum- und StreupflichtKontrollen zu unterlassen, darf sich ein Gewerblicher nicht leisten. Das Amtsgericht München hat entschieden, ein gewerblich tätiger Räum- und Streudienst (hier ein Unternehmen, das für Supermärkte die Streupflicht übernimmt) sei strenger zu behandeln, soweit es um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei der Kontrolle mutmaßlich zu streuender Flächen geht als ein Privater, z. B. Hauseigentümer. In dem Fall war eine Radfahrerin morgens gegen 8:00 Uhr auf einer drei mal drei Meter großen Eisfläche vor dem Fahrradständer eines Supermarktes ausgerutscht und brach sich den rechten Mittelfinger samt Kapselriss, was zu dauerhaften Bewegungseinschränkungen führte. Weil der beauftragte Unternehmer an diesem Tag nicht kontrolliert hatte, ob es rutschige Flächen gab, obwohl es erst Anfang März mit einer Temperatur von knapp über 0° C war, muss er ein Schmerzensgeld (hier in Höhe von 3.000 €) zahlen sowie künftige Schäden ersetzen, die aus dem Unfall resultieren (AmG München, Az. 154 C 20100/17).