Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Dienstwagendiebstahl
Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — DienstwagendiebstahlAuto mit gestohlenem Schlüssel muss nicht „grob fahrlässig“ abhandengekommen sein. Nimmt eine Arbeitnehmerin betriebliche Unterlagen, die sie außer Haus benötigt hatte, aus ihrem Betrieb, einem Wohnheim, zusammen mit einem Generalschlüssel der Firma ihres Arbeitgebers mit nach Hause und lässt sie beides in ihrem — vor dem Haus gesicherten — Pkw liegen, so kann ihr keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn der Wagen in der Nacht gestohlen wird. Dass sie damit hätte rechnen müssen, erschien dem Gericht als unwahrscheinlich, zumal der Pkw dafür keinen besonderen Anlass gegeben habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug durch ein elektrisches Schiebetor gegen Diebstahl gesichert war. Deshalb muss die Mitarbeiterin die Kosten für den Austausch der Schließanlage in dem Wohnheim (hier in Höhe von mehr als 6.000 €) nicht ersetzen. Zumal am Wohnort „Vergleichbares“ noch nicht geschehen sei (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az. 4 Sa 208/17).
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