Außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche BelastungStreit über Umgang darf die Existenz nicht gefährden. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofs dürfen Steuerzahler z. B. hohe Prozesskosten als „außergewöhnliche Belastung“ u. a. nach einer Scheidung von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn sie ohne diese Berücksichtigung „Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“. Als 'Existenzgrundlage' versteht der Bundesfinanzhof bisher allein die materielle Lebensgrundlage eines Steuerpflichtigen. Seelische und soziale Bedürfnisse sollen nicht darunterfallen. Auch die Gefahr des Verlustes einer psychischen oder ideellen Existenzgrundlage soll nicht erfasst werden. Dem hat das FG München entgegengesetzt: In einem Streit einer alleinerziehenden Mutter mit dem Kindesvater über das Umgangsrecht ihres Kindes entstanden der Mutter erhebliche Kosten. Sie wurden als „außergewöhnlich“ anerkannt: Der Begriff der Existenzgrundlage könne ebenso wie die Formulierung „lebensnotwendige Bedürfnisse“ in den Fällen, in denen der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist, auch die Gefahr des Verlustes psychischer oder ideeller Bedürfnisse erfassen (FG München, Az. 7 K 257/17).
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