Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Gültiges Arbeitsverhältnis auch ohne Vertrag

Chefsache: Brandheißes Arbeitsrecht — Gültiges Arbeitsverhältnis auch ohne Vertrag„Einfaches Tun“ kann ausreichen. Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem ein Arbeitnehmer seine Arbeit „tatsächlich aufnimmt“ und der Arbeitgeber die Arbeit „annimmt“ — und bezahlt. Dadurch werden „konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrages“ erklärt — auch wenn es bis dahin noch nicht zu einer schriftlichen Abmachung kam. So entschieden zu Gunsten des Mitarbeiters eines Konzernunternehmens, der wegen der Schließung seines Standorts arbeitslos geworden wäre. Er wurde aber zu einem anderen Unternehmen in dem Konzern „weitergeleitet“, ohne dass es zur Unterschrift eines Arbeitsvertrags gekommen war. Die Arbeit wurde aufgenommen und bezahlt — das genügte. Dass der „neue“ Arbeitgeber drei Monate später den fehlenden Arbeitsvertrag monierte und deshalb von einem Leiharbeitsverhältnis ausging, spiele keine Rolle, so das Gericht, vor dem der kuriose Fall schließlich landete (LAG Schleswig-Holstein, Az. 1 Sa 23/18).