Steuerliche Hilfen bei finanziellen Schwierigkeiten durch Corona
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen sowie das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg haben sich zu steuerlichen Hilfsangeboten für Unternehmen geäußert, bei denen es aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen kommt. Wenn es in Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu Beeinträchtigungen kommt, stehen auch verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung: Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer Gewährung von Stundungen vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen Erlass von Säumniszuschlägen. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt, mit dem insbesondere die Betroffenheit vom Coronavirus und das Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten dargestellt wird. Unternehmer sollten sich direkt an das für sie zuständige Finanzamt wenden.
'Gi'-Hinweis: Die Vorlage aus Sachsen und Baden-Württemberg war Grundlage für die übrigen Länder, die entsprechend nachgezogen haben. Parallel wurden von der Bundesregierung bundeseinheitliche Restriktionen, aber auch Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, die allen Betroffenen zur Verfügung stehen, wie z. B. das Kurzarbeitergeld. Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben ein Maßnahmenpaket in Milliardenhöhe vorgelegt, um quasi ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen aufzubauen. Hinzu wird ein unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen kommen. Täglich auf den aktuellen Stand werden Sie unter https://t1p.de/bund-corona und https://t1p.de/bund-corona-hilfe gebracht.
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