Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Raucherpäuschen: Nur innerhalb der normalen Pausen erlaubt. Der Betriebsrat einer Firma kann nicht „feststellen lassen“, der Arbeitgeber dürfe ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertretung nicht anordnen, Raucherpausen nur innerhalb der vereinbarten Pausenzeiten zu erlauben. Regelungen, die die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren, seien nicht mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeber-Anordnung, Rauchen sei nur in den Pausen außerhalb der Arbeitszeit gestattet, betreffe ausschließlich das Arbeitsverhalten. Diese Anordnung diene nicht der „Koordinierung des Zusammenlebens der Beschäftigten“. Während des Rauchens werde grundsätzlich keine Arbeitsleistung erbracht. Rauchen außerhalb der vorgesehenen Pausen stelle demnach eine Unterbrechung der Arbeit dar, die nicht geduldet werden müsse. Während der Arbeitszeiten bestehe Arbeitspflicht, sofern der Arbeitgeber nicht freiwillig eine zusätzliche bezahlte oder unbezahlte Pause gestatte (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Az. 5 TaBV 12/21).