Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Diesen kann nur der Gesetzgeber anordnen (BAG, Urteil v. 25.5.2022 – 6 AZR 224/21 agi 122204).