Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Kündigung: Manchmal darf man auch drohen. Auch wenn ein Arbeitgeber einer Beschäftigten mit einer fristlosen Kündigung „droht“, kann ein daraufhin „vereinbarter“ Aufhebungsvertrag wirksam sein. Das gelte jedenfalls dann, wenn dem ein gravierendes Fehlverhalten der Arbeitnehmerin vorausgegangen ist. In dem konkreten Fall hatte eine Verkaufsangestellte mehrfach unbefugt Einkaufspreise in der EDV gesenkt, woraufhin der Arbeitgeber sie zur Rede stellte und einen Aufhebungsvertrag „zur sofortigen Annahme“ vorlegte. Als Alternative „bot“ er eine fristlose Kündigung sowie eine Strafanzeige an. Später erklärte die Frau die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung — ohne Erfolg. Das Vorgehen des Arbeitgebers war hier nicht rechtswidrig, da er solche Schritte „vernünftigerweise in Betracht ziehen durfte“. Auch ein Verstoß gegen das „Gebot fairen Verhandelns“ lag nicht vor (BAG, Az. 6 AZR 333/21).