Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Überstunden: Sie können mit dem Gehalt abgegolten sein! Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag regeln, eine bestimmte Anzahl an Überstunden im Monat werde mit dem Gehalt abgegolten. Aber ist das auch bei einem vergleichsweise geringen Gehalt zulässig? Ja, sagt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 14.9.2021, Az. 2 Sa 26/21 agi 262102). Geklagt hatte in dem Fall ein Mitarbeiter einer Finanzbuchhaltung. Er bezog ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 Euro bei einer 40-Stunden-Woche. In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, mit dem Gehalt seien monatlich zehn Stunden Mehrarbeit bereits abgegolten. Das hielt der Mann für unwirksam. Er verlangte vom Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung für die Überstunden in Höhe von 940 Euro. Laut Gericht ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalvergütung aber zulässig. Eine Pauschalabgeltung für zehn Stunden Mehrarbeit im Monat ist dem Urteil zufolge weit verbreitet und daher nicht ungewöhnlich. Zudem war die Klausel transparent formuliert: Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich für den Arbeitnehmer laut Urteil klar und verständlich, wie viele Stunden Mehrarbeit auf ihn zukommen können. Auch das vergleichsweise geringe Gehalt spielt bei der Wirksamkeit der Pauschalabgeltung keine Rolle. Und da hier auch „kein auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand“, war die Vereinbarung auch nicht sittenwidrig.