Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht 'Kurzarbeit Null' kürzt Urlaubsanspruch: Gerade erst hat die Bundesregierung die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2022 verlängert und so Betrieben ermöglicht, Kurzarbeit anzumelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind, da kommt das Bundesarbeitsgericht mit einer Entscheidung um die Ecke, die allen betroffenen Arbeitgebern weitere Entlastung bringt: Fallen einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Dies entschied das BAG am letzten Dienstag (Urt. v. 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21). Das berechtigt Arbeitgeber, bei vereinbarter Kurzarbeit Null und damit oft langen Phasen ohne Arbeitspflicht, den Urlaub ihrer Beschäftigten anteilig zu kürzen. In dem konkreten Fall wurde für Zeiträume der Kurzarbeit der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat geleisteter Kurzarbeit „Null“ um 1/12 gekürzt, bei abweichender Regelarbeitszeit entsprechend anteilig. In einer weiteren Entscheidung am gleichen Tag haben die obersten Arbeitsrichter außerdem entschieden, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung wirksam eingeführt worden ist (Az. 9 AZR 234/21). Anteilige Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit Null sind somit ein legales Mittel für Arbeitgeber. 'agi'-Fazit: Die Entscheidung war so zu erwarten — unabhängig von der aktuellen Pandemie. So hatte der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit eine Kürzung von Urlaubsansprüchen in Zeiten, in denen Arbeitnehmer nicht tatsächlich tätig sein konnten, für rechtens erklärt. Die Entscheidung schließt nun eine arbeitsrechtliche Lücke und schafft Rechtssicherheit für die Praxis. Zweifelsohne ein „bitterer Tag für viele Beschäftigte“, wie DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel meint.