Auf den Punkt gebracht — Kündigung

Auf den Punkt gebracht — Kündigung Auch krankheitsbedingt müssen Massenentlassungen angezeigt werden. Entlässt ein Unternehmen innerhalb eines Monats 34 Beschäftigte, so ist das vom Arbeitgeber als „Massenentlassung“ auch dann bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, wenn die Kündigungen jeweils „krankheitsbedingt“ ausgesprochen wurden. Der Arbeitgeber kann nicht argumentieren, die Anzeige sei nicht erforderlich, weil die „überdurchschnittlichen Fehlzeiten“ der Gekündigten „negative Gesundheitsprognosen indizierten“. Die Ausfallzeiten hätten außerdem zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und Störungen im Betriebsablauf geführt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf trat dem entgegen. Schon nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigepflicht bestehe sie auch bei krankheitsbedingten (Massen-)Entlassungen. Personen- und verhaltensbedingte Entlassungen wurden ganz bewusst nicht von der Anzeigepflicht ausgenommen. Und dazu zählen auch krankheitsbedingte Kündigungen (LAG Düsseldorf, Az.7 Sa 405/21).