Auf den Punkt gebracht

Auf den Punkt gebracht Verpflegungspauschale – Auch ohne „erste Tätigkeitsstätte“ wird sie gekürzt: Grundsätzlich können Arbeitnehmer bei Dienstreisen Mehraufwendungen für Verpflegung abziehen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Dafür gibt es Pauschalen. Werden die Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers beköstigt, so wird der Verpflegungspauschbetrag entsprechend gekürzt. Das Gesetz regelt dazu ausdrücklich, es müsse gekürzt werden, wenn die „Mahlzeiten anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte“ gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer eine solche „erste Tätigkeitsstätte“ nicht, so muss dennoch gekürzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Zwar fehle im Gesetz eine Anwendung der Kürzungsvorschrift bei Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber. Doch aus dem Zweck des Gesetzes ergebe sich, dass auch bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte eine Kürzung der Verpflegungspauschbeträge vorzunehmen sei (BFH, Az. VI R 27/19).