Wer den Lehrling nichts lehrt, muss bezahlen

Ein Auszubildender kann statt der Ausbildungsvergütung das Tarifentgelt beanspruchen, sollte er bei seinem Ausbildungsbetrieb nicht ausgebildet, sondern wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt werden (Arbeitsgericht Bonn, Az.: 1 Ca 308/21 agi…